Es gibt eine Leistung der Pflegeversicherung, die fast jeder bekommt, der einen Pflegegrad hat — und die trotzdem bei sehr vielen Familien ungenutzt liegen bleibt: den Entlastungsbetrag. 131 Euro im Monat, jeden Monat, ab Pflegegrad 1.
Wir erleben in Delmenhorst und Bremen immer wieder, dass Familien davon zum ersten Mal hören, wenn wir bei ihnen am Küchentisch sitzen. Und dann kommt fast immer derselbe Satz: „Das hätte uns doch mal jemand sagen können.“
Was der Entlastungsbetrag ist
Der Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI geregelt. Er beträgt bis zu 131 Euro monatlich und steht allen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause versorgt werden — und zwar schon ab Pflegegrad 1. Das ist wichtig, denn viele denken, bei Pflegegrad 1 gäbe es „ja noch nichts“.
Gedacht ist er für Unterstützung, die den Alltag leichter macht: Betreuung zu Hause, Begleitung außer Haus, Hilfe im Haushalt, Tagespflege. Also genau die Dinge, die sonst an den Angehörigen hängen bleiben.
Der Haken: Es kommt kein Geld aufs Konto
Hier liegt das häufigste Missverständnis. Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt. Er ist kein zweites Pflegegeld. Die Pflegekasse rechnet ihn direkt mit anerkannten Anbietern ab — oder du reichst Rechnungen ein und bekommst den Betrag erstattet.
Das klingt umständlicher, als es ist. In der Praxis heißt es: Du suchst dir eine Unterstützung, die zu euch passt, und klärst vorher mit der Pflegekasse, wie abgerechnet wird. Danach läuft es meistens von selbst.
Und er verfällt
Der zweite Punkt, der wehtut: Nicht genutzte Beträge sind nicht unbegrenzt haltbar. Was du in einem Jahr nicht abrufst, kannst du noch bis zur Mitte des Folgejahres einsetzen. Danach ist es weg.
Rechne das einmal durch: Wer ein ganzes Jahr nichts abruft, lässt über 1.500 Euro liegen. Geld, das ausdrücklich dafür da ist, dass pflegende Angehörige durchatmen können.
Was wir dir raten
Ruf bei deiner Pflegekasse an und stell genau zwei Fragen:
- Wie viel Entlastungsbetrag ist bei uns aktuell noch offen?
- Wie läuft die Abrechnung — direkt mit dem Anbieter oder über Rechnungen?
Das Gespräch dauert selten länger als ein paar Minuten. Und viele sind ehrlich überrascht, was sich über die Monate angesammelt hat.
Wichtig ist uns dabei eine ehrliche Einordnung: Ob ein bestimmtes Angebot über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann, hängt von der Anerkennung nach Landesrecht ab — und Niedersachsen und Bremen regeln das unterschiedlich. Frag im Zweifel direkt bei deiner Pflegekasse nach, bevor du etwas buchst.
Wenn du unsicher bist, welche Unterstützung bei euch überhaupt sinnvoll wäre: Melde dich einfach. Wir sortieren das gemeinsam.
Das ist keine Rechtsberatung — im Einzelfall entscheidet deine Pflegekasse.
Quellen
- BMG — Leistungsansprüche 2026 (Übersicht Leistungsbeträge) (abgerufen 2026-08-24)
- SGB XI § 45b — Entlastungsbetrag (abgerufen 2026-08-24)
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